Abschrift des Freikaufvertrages
vom 2. November 1804

Nachdem Johann Adam Averbecke und dessen Ehefrau Catharina Elisabeth geborene Voß als Besitzer des Waltmannschen vollerbigen Praedii zu Grambergen Kirchspiels Schledehausen gewünschet haben, sich und ihre Kinder und Nachkommen aus dem bisherigen Leibeigenthum, womit sie sonst dem Herrn Graf von Münster zu Langelage; jetzt aber dem Herrn Meyer zu Schledehausen verhaftet sind, nicht minder ihrer Gutsherrschaft von ihrer Waltmanns Stätte wöchentlich schuldigen Spanndienst frey zu kaufen, diesem Gesuche auch statt gegeben ist, so ist zwischen den Herrn Victor August Meyer auf Hofe zu Schledehausen als Grund und Gutsherrn jenes Praedii einer Seits, und vorbemeldeten Eheleuten Coloni Waltmann mit Zuziehung des Meyers zu Meklesch und Coloni Averbeck zu Grambergen im heutigen Dato folgender fester unwiderruflicher Contract vereinbaret und abgeschlossen worden:

1.
Der Herr Victor August Meyer entläßt den Johann Adam Averbecke und dessen Ehefrau Catharina Elisabeth geborene Voß als jetziger Besitzer des Waltmannschen Praedii, nebst ihren sämtliche Kindern und Nachkommen auf ewige Zeiten aus dem bisherigen persönlichen Leibeigenthume, nicht minder entläßt derselbe den gegenwärtigen Colonis Waltmann und allen zukünftigen Besitzern dieses Waltmannschen Praedii den ihrer Gutsherrschaft bisher schuldigen wöchentlichen Spanndienst. Die Coloni Waltmann und ihre Nachkommen sollen also das Waltmannsche Praedium zu Grambergen in Zukunft als freye Erbpächter unterhaben, bauen und besitzen, der Herr Meyer zu Schledehausen aber bleibt nach wie vor Grund-Gutsherr des Praedii.

2.
Die bisherigen Pächte und sonstige Praestationen an den Gutsherrn bestehend in Zwey Malter Roggen, Drey Malter Gärste, Drey Malter und Sechs Scheffel Hafer, Ein Scheffel Weizen; Neun Scheffel gelbe oder weiße Erbsen, alles nach Osnabrücker Maaße, Ein Pfachtschwein von Ein Hundert Pfund und Vier Hüner müssen nach wie vor gehörig geliefert werden. Dagegen aber entsagt der Herr Victor August Meyer die sonst gewöhnliche Auffahrt mit Ausnahme dessen was unter /:§4.:/ wegen Bezahlung eines Weinkaufs bestimmt ist; ingleichen den sonst gewöhnlichen Sterbfall , den Freykaufsgeldern für die abgehenden Kinder, der Leistung der Zwangdienste, so wie den sonstigen aus den Gutsherrlichen Rechten entspringenden ungewissen Fällen, als Bettemund , und dergleichen, wie auch des Rechts zum wöchentlichen Spanndienst, sowohl in Natura, als auch jährliche Bezahlung dessen mit Gelde, für sich und seine Nachkommen gänzlich, so, daß weder er noch seine Nachkommen unter irgend einem Vorwande bemachtet seyn sollen dergleichen von den Besitzern Waltmanns Stätte zu Grambergen zu fordern: die seit des streitig gewordenen Eigenthums jedoch fällig gewordenen gewisse und ungewisse Gutsherrlichen Praestationen, sind folgender Art verglichen und festgesetzt:
a.  Zieht der Herr Meyer die während dieses Prozesses von Seiten Waltmanns bey verordneter Land und Justiz-Canzley deponirten Gelder, nemlich für die Auffahrt des jetzigen Coloni, für die jährlichen gewissen Gutsherrlichen Gefälle , und die aus dem verkauften Holze überschüssig gewesenen Gelder, jedoch müssen die Eheleute Waldmann wegen des Sterbfalls des letztverstorbenen Coloni, Verzugs-Zinsen, und Zulage wegen des in Natura nicht geleisteten Spanndienstes zu vorgedachten, bey verordneter Land und Justiz-Canzley deponirten Gelder baar auf Martini 180fünf an Herr Meyer noch baar bezahlen 100 rthl schreibe Ein Hundert RThaler in vollwichtigen Pistolen , jede Pistole zu Fünf RThaler gerechnet; bis dahinn solche aber von anstehenden Martini anfangend mit Vier rthl verzinsen, nebendem die Drey besten auf dem Waltmannschen Erbe sich vorfindenden Eichen, welche der Herr Meyer sich als einige Entschädigung frey ausbedungen hat, auf ihre eigenen Kosten fällen; und dahinn fahren, wohin solches verlangt werden; da aber
b.  für die Gutsherrlichen Gefälle und Praestationen de 1803 von Seiten Waltmanns bey verordneter Land und Justiz-Canzley keine Gelder deponirt sind; so bleiben solche für das Jahr zur besondern Liquidation ausgestellet, und müssen die diesjährigen Praestationen, wie sich von selbst versteht ebenfalls abgefunden werden.
c.  Bezahlet zwar jeder die seiner Seits dieses Processes wegen ergangenen Koste; indessen müssen die Eheleute Waltmann auch die auf des Herrn Meyers Seite noch rückständigen Kosten berichtigen, können solche aber in der auf Martini z ukünftigen Jahrs zu bezahlenden ganzen Summe in Abzug bringen.

3.
Für diese Entlassung aus den persönlichen Leibeigenthum welche schon vom heutigen Tage seinen Anfang nimt, und Nachlaß des wöchentlichen Spanndienstes bezahlen die Eheleute Coloni Waltmann den Herrn Meyer zu Schledehausen mit Einschluß des zunächst eintretenden einfachen oder doppelten Weinkaufs die Summe von 1800 rthl schreibe Ein Tausend Acht Hundert Reichsthaler in vollgewichtigen Pistolen, die Pistole zu Fünf RThaler gerechnet, und machen sich daneben verbindlich diejenigen Sechs volle Spanndienste, welche vom Meyerhofe zu Schledehausen mit Fobbe zu Einem jährlich gemeinschaftlich dem gnädigsten Landesherrn geleistet werden müssen, für alle Zukunft, für den Meyerhof jährlich von ihrem Waltmanns Erbe zu leisten; welche Ein Tausend Acht Hundert RThaler die Eheleute Coloni Waltmann auf Martini 180fünf auf einmal und baar zu bezahlen, bis dahinn solche aber von Martini dieses laufenden Jahres anfangend, bis wohinn der Spanndienst in Natura geleistet, oder mit Gelde bezahlet wird, mit Vier procent zu verzinsen angenommen und versprochen haben; womit dann auch jene Achtzehn rthl Capital, welches Col. Waltmann seiner Gutsherrschaft schuldig ist, bezahlet sind; indessen bleibt es denen Colonis Waltmann unbenommen während dieser Zeit abschläglich Summen zu bezahlen.

4.
So oft in Zukunft ein neuer Colonus oder eine neue Colona auf die Stätte kömt, oder dieselbe antritt, welche, wenn sie im Leibeigenthum geboren, sich vorher gehörig frey kaufen, und den Freykaufsbrief der Gutsherrschaft vorher gehörig praesentiren muß, so bezahlet der oder dieselbe an den Herrn Meyer oder dessen Nachkommen als Grund und Gutsherrn jedesmal zum Weinkauf 50 rthl schreibe Fünfzig Reichsthlr. in guten vollwichtigen Pistolen; und wenn zu gleicher Zeit zwey neue Besitzer auf das Praedium kommen so bezahlen selbige das doppelte, nemlich 100 rthl schreibe Ein Hundert Reichsthlr. in vollwichtigen Pistolen die Pistole zu Fünf Rthlr. gerechnet. Auch werden von diesen Weinkauf, der unter keinerley Vorwande außer wie im /: § 9 :/ gemeldet, erhöhet werden soll, jedesmal Fünf procent als Nadeln Geldern entrichtet.

5.
Die Coloni auf dem Waltmannschen Erbe sollen zwar nach dieser Freylassung aus den persönlichen Leibeigenthum, zu ihrer eigenen Gebrauch Bau und Eichen Holz frey hauen; falls dieselben aber das Holz nicht forstmäßig behandeln, so tritt bey ihnen die in der Eigenthums-Ordnung befindliche gesetzmäßige Verbindung ein, nach welcher sie, ohne Gutsherrliche Anweisung überhaupt kein Bau und Eichen Holz fällen dürfen; auf jeden Fall behält sich der Gutsherr ausdrücklich bevor, daß die Besitzer der Waltmanns Stätte ohne sein Vorwissen und Bewilligung kein Bau und Eichenholz verkaufen sollen, ohne jedoch daraus ein noch bestehendes Recht, ein oder andere Eiche für sich selbst fällen lassen zu können, herleiten zu wollen, als welches Recht er sich hiermit gänzlich begiebt.

6.
Die von den Waltmanns Erbe abgehenden Kinder werden nach der Verordnung wegen der Abfindung der Kinder von freyen jedoch Steuer und rechtpflichtigen Stätte vom 28. April 1797 mit Zuziehung des Gutsherrn als welcher einen zu diesen Geschäft zu gebrauchenden Achtsmann zu wählen hat, ausgelobt, Eine ohne Vorwissen und Bewilligung des Gutsherrn vorgenommene Auslobung soll Null und nichtig seyn.

7.
Das Waltmannsche Praedium, wird so, wie vorher jedesmal auf den Mannesstamm und zwar auf den jüngsten Sohn, und wenn dieser stirbt, oder sich abfinden läßt, oder dem Praedio vorzustehen, nach der Vorschrift der Eigenthumsordnung, außer Stande befunden wird, auf den jedesmal dann folgenden jüngeren Sohn aus dem Mannesstamm vererbet, und wenn keine Söhne da sind, auf die jüngste Tochter, und wenn diese verstirbt, sich abfinden läßt, oder dem Praedio nach Vorschrift der Eigenthums-Ordnung vorzustehen außer Stande befunden wird, auf die nachfolgende jüngere Tochter und so weiter nach Folge des jüngeren Alters, so, wie bey dem Mannesstamme, vererbt, und soll mithin die bisher bestandene Erbfolge durch die Entlassung aus dem persöhnlichen Leibeigenthum nicht verändert oder aufgehoben werden, sonach auch die Kinder erster Ehe den Kindern aus der zweiten Ehe, und so weiter immer vorgehen.

8.
Der oder diejenige Person welche fremd auf die Stätte kömt, erhält durch die Bezahlung des Weinkaufs, und Interferirung ihres Brautschatzes ein Recht an die Stätte, so, daß:
a.  Wenn Kinder in dieser Ehe gezeugt werden, der gedachte Ehegatte im lebenslänglichen Besitze des Hofes bleibt und wenn der oder dieselbe nach dem Tode des rechten Coloni oder Colonae zur zweiten Ehe schreitet, er oder sie mit den neuen Ehegatten Mahljahre bis zur Großjährigkeit der Anerben und nachher eine verordnungsmäßige Leibzucht erhält, und daß
b.  Wenn keine Kinder aus der ersten Ehe da sind, der Hof dem überlebenden fremd auf die Stätte gekommenen Ehegatten verbleibt, und dieser weil unter den Eheleuten auf der Waltmannschen Stätte zu Grambergen die bisher daselbst bestandene Gemeinschaft der Güter fortdauern soll, den Geschwistern des verstorbenen Coloni oder Colonae in der Succession vorgeht; der oder dieselbe auch den Hof auf denjenigen, mit welcher er oder sie zur zweiten Ehe schreitet, so wie auch die in dieser Ehe etwa erzeugt werdenden Kinder vererbt, wie denn auch
c.  Wenn aus dieser zweiten Ehe ebenfalls keine Kinder vorhanden seyn würden, der Hof ebenmäßig auf den durch eine zweite Heirath auf das Praedium gekommenen länger lebenden Ehegatten fällt, und von diesem wieder auf seine Kinder vererbt wird.

9.
Sollte aber der Fall eintreten, daß der wahre Erbe oder der überlebende fremd auf die Stätte gekommene Ehegatte ohne Kinder und unverheirathet bliebe, so kann derselbe zwar über die Waltmannsche Stätte und das daselbst vorhandene Vermögen, jedoch ohne die Stätte dadurch in Schulden zu setzen, testiren ; in dessen Unterbleibensfall succedirt der nächste Verwandte von den alten Geblüte.

10.
In dem Falle, wenn die Stätte durch ein Vermächtniß, auf einen Verwandten oder auch fremden oder ab intestato auf einen Seiten Verwandten des alten Geblüts, mithin überhaupt auf eine fremde Person fällt, welch nicht auf den Praedio geboren worden, und nicht etwa nach obigen Bestimmungen succedirt, und wenn es auch ein Bruders- oder Schwesters Kind des letzten Coloni oder Colonae seyn sollte, bezahlt der oder dieselbe, der oder die auf solche Art zur Succession in dem Praedio gelangt, den Grund und Gutsherrn jedesmal zum Weinkauf 500 rthl schreibe Fünf Hundert Reichsthlr. in vollwichtigen Pistolen die Pistole zu Fünf Rthl gerechnet, welcher Weinkauf jedoch nicht erhöhet werden soll, in Ansehung dessen Ehegatten und Kinder aber geth es nachher wider nach der sonst in diesen Contracte wegen des Weinkaufs enthaltenen Bestimmungen, und muß daher auch der auf den Hof kommende Ehegatte desjenigen, der Fünf Hundert Rthl Weinkaufs bezahlt hat seinen eigenen Weinkauf mit Fünfzig Reichsthlr. nach der /: §4./ geschehenen Bestimmung bezahlen.

11.
Sollte wegen Vererbung des Hofes in der Folge unter denen dazu berechtigten Verwandten des letztverstorbenen Coloni oder Colonae etwa Streit entstehen; so haben sie diesen lediglich unter sich auszumachen, und will der Gutsherr, weil er bey den über die Erbfolge getroffenen Bestimmungen persönlich nicht interessirt ist, auf keinen Fall gehalten seyn, einen oder andern der Praetendenten die Erbfolge zu beschaffen; und soll also gegen den Gutsherrn deshalb durchaus kein Anspruch, weder außer gerichtlich, noch gerichtlich statt finden.

12.
Der Hof kann ohne Bewilligung des Grund und Gutsherrn nicht verkauft werden. Sollte derselbe aber seine Einwilligung dazu geben, oder der Hof Schulden halber verkauft werden müssen so behält sich der Gutsherr das Verkaufs- oder Näherrecht bevor. Im Falle aber der Gutsherr davon keinen Gebrauch macht, und der Hof also an einen andern verkauft wird; so bezahlet der Käufer und neue Colonus die vorhin bestimmte Summe von Fünf Hundert Reichsthlr. in Golde an Weinkauf für seine Person und für seinen dazu kommenden Ehegenossen nach den obigen Bestimmungen Fünfzig rthl in Golde an den Gutsherrn.

13.
Sollte das nächste Erbrecht zu der Waltmannschen Stätte auf einen Seiten-Verwandten fallen, der bereits auf einen eigenbehörigen Hof geheirathet hat, so muß derselbe entweder diesen Hof aufgeben und sich aus dem fremden Leibeigenthum loskaufen, oder er muß die Waltmannsche Stätte an eines seiner zuvor freyzukaufenden Kinder, oder an den sonstigen nächsten Erben der Waltmannschen Stätte, überlassen, indem der zeitige Colonus Waltmann nicht in einem fremden Leibeigenthume stehen kann.

14.
Beide Theile geloben die unverbrüchliche Festhaltung dieses wohlbedächtlich geschlossenen Contractes für sich, ihre Erben und Nachfolger mit Entsagung aller dagegen Erdacht werden könnenden Einreden, wie die auch Namen haben mögen, bey Verband ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Haabe und Güter.

Dessen zur Urkunde ist dieser Contract zweimal ausgefertigt, und von sämtlichen Theilen unterschrieben, von den also ausgefertigten und unterschriebenen Exemplaren das eine dem Herrn Meyer zu Schledehausen, und das andere den Eheleuten Waltmann zu Grambergen zugestellt worden.

Schledehausen, d. 2ten November 180Viere
Victor August Meyer
Johann Adam Averbecke jetzt Col. Waldmann
Catharina Elisabeth Voß jetzt Colona Waltmann des Schreibens unerfahren
zog + + +

Daß dHrr Victor August Meier, Johan Adam Averbecke jetzt Col: Waldman und Catharina Elisabeth Voß jetzige Ehefrau Coloni Waldmann nach deutlicher Vorlesung alles Vorstehende Gegenwärtiges eigenhändig untergeschrieben- und respec des Schreibens unerfahren mit drey Kreutzen unterzeichnet haben, und zwar in Gegenwart meiner des Untergeschriebenen Notarii und der Zeugen Henrich Pelzer jetzt Col: Rolf zu Ellerbeck und Jobst Henrich Stahre in Diensten bey mir den Vogt Kruse, wie auch der eingangs benannten beyden Verwandten Meier zu Meklesch und Col: Averbecke, solches attestire ich vermittelst meiner eigenhändigen Unterschrift und beygedrücktes Notariat Signet

Schledehausen am 2ten November 1804
Carolus Josephus Kruse Notarius
caesareus publicus juratus, in curia Episcopali Osnabrugensi immatriculatus, ad hoc debite requisitus m pprae

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